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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Eschborn
Arzneimittel
Dokument Nr...: 310228-2021 (ID: 2021062109100321319)
Veröffentlicht: 21.06.2021
*
  DE-Eschborn: Arzneimittel
   2021/S 118/2021 310228
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: AOK  Die Gesundheitskasse in Hessen
   Postanschrift: Kölner Str. 8
   Ort: Eschborn
   NUTS-Code: DE7 Hessen
   Postleitzahl: 65760
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): z. Hd. Frau Ursel Herrström-Rullkötter
   E-Mail: [6]am-vertragsteam@he.aok.de
   Telefon: +49 6196406183
   Fax: +49 6966816551183
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://www.aok.de/hessen/
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8
   SGB V
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   33600000 Arzneimittel
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8
   SGB V zu Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
   Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04).
   Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit
   den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
   Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04) einen Vertrag gemäß § 130a
   Abs. 8 SGB V abzuschließen.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE7 Hessen
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit
   den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
   Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04) einen Vertrag gemäß § 130a
   Abs. 8 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung
   um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht
   davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung
   einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein
   Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht
   exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er
   wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
   gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
   abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit Pfizer Pharma
   GmbH, Linkstraße 10 in 10785 Berlin.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des
   Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der
   Wert 0,01 EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den
   tatsächlichen Auftragswert.
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit
   den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
   Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04) einen Vertrag gemäß § 130a
   Abs. 8 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung
   um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht
   davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung
   einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein
   Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht
   exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er
   wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
   gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
   abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit Pfizer Pharma
   GmbH, Linkstraße 10 in 10785 Berlin.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   15/06/2021
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Pfizer Pharma GmbH
   Postanschrift: Linkstraße 10
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE Deutschland
   Postleitzahl: 10785
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines
   bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135
   Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist
   von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
   Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde
   noch nicht abgeschlossen. Es wurde nur deshalb ein Datum der
   Zuschlagsentscheidung angegeben, weil ohne diese Angabe das Formular
   nicht abgesandt werden kann. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf
   einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
   Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Bei Punkt V.2.4)
   handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da
   eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert 0,01 EUR eingetragen. Die
   Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
   Postanschrift: Villemombler Str. 76
   Ort: Bonn
   Postleitzahl: 53123
   Land: Deutschland
   Fax: +49 2289499-163
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
   Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
   § 135 GWB Unwirksamkeit:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   § 160 GWB Einleitung, Antrag:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   § 168 Entscheidung der Vergabekammer:
   (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen
   Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine
   Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
   Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und
   kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens
   einwirken.
   (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16/06/2021
References
   6. mailto:am-vertragsteam@he.aok.de?subject=TED
   7. http://www.aok.de/hessen/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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