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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Eschborn
Arzneimittel
Dokument Nr...: 310228-2021 (ID: 2021062109100321319)
Veröffentlicht: 21.06.2021
*
DE-Eschborn: Arzneimittel
2021/S 118/2021 310228
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: AOK Die Gesundheitskasse in Hessen
Postanschrift: Kölner Str. 8
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): z. Hd. Frau Ursel Herrström-Rullkötter
E-Mail: [6]am-vertragsteam@he.aok.de
Telefon: +49 6196406183
Fax: +49 6966816551183
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.aok.de/hessen/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8
SGB V
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8
SGB V zu Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04).
Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit
den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04) einen Vertrag gemäß § 130a
Abs. 8 SGB V abzuschließen.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE7 Hessen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit
den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04) einen Vertrag gemäß § 130a
Abs. 8 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung
um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht
davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein
Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht
exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er
wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit Pfizer Pharma
GmbH, Linkstraße 10 in 10785 Berlin.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des
Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der
Wert 0,01 EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den
tatsächlichen Auftragswert.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit
den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) und
Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04) einen Vertrag gemäß § 130a
Abs. 8 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung
um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht
davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein
Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht
exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er
wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit Pfizer Pharma
GmbH, Linkstraße 10 in 10785 Berlin.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/06/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Pfizer Pharma GmbH
Postanschrift: Linkstraße 10
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines
bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135
Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist
von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde
noch nicht abgeschlossen. Es wurde nur deshalb ein Datum der
Zuschlagsentscheidung angegeben, weil ohne diese Angabe das Formular
nicht abgesandt werden kann. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf
einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Bei Punkt V.2.4)
handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da
eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert 0,01 EUR eingetragen. Die
Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499-163
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen
Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine
Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und
kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens
einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/06/2021
References
6. mailto:am-vertragsteam@he.aok.de?subject=TED
7. http://www.aok.de/hessen/
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The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
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